Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:  
Albin Eser definiert dabei mehr Formen der „Verletzung geistigen Eigentums“ als das Plagiat:
 
Albin Eser definiert dabei mehr Formen der „Verletzung geistigen Eigentums“ als das Plagiat:
    +
<blockquote>
 
„(2) Verletzung geistigen Eigentums
 
„(2) Verletzung geistigen Eigentums
in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschützes [sic] Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch
+
in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschützes [sic] Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch<br>
a) unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
+
a) unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),<br>
b) Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachtende (Ideendiebstahl),
+
b) Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachtende (Ideendiebstahl),<br>
c) Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
+
c) Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,<br>
d) Verfälschung des Inhalts,
+
d) Verfälschung des Inhalts,<br>
e) unbefugte Veröffentlichung oder unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,
+
e) unbefugte Veröffentlichung oder unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,<br>
 
f) Inanspruchnahme der (Mit)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis […]“<ref>ESER, Albin (1999): Die Sicherung von „Good Scientific Practice" und die Sanktionierung von Fehlverhalten. Mit Erläuterungen zur Freiburger „Selbstkontrolle in der Wissenschaft". In: Lippert, Hans-Dieter/Eisenmenger, Wolfgang (Hg.): Forschung am Menschen. Der Schutz des Menschen – Die Freiheit des Forschers. Berlin/Heidelberg: Springer, S. 148 f.</ref>  
 
f) Inanspruchnahme der (Mit)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis […]“<ref>ESER, Albin (1999): Die Sicherung von „Good Scientific Practice" und die Sanktionierung von Fehlverhalten. Mit Erläuterungen zur Freiburger „Selbstkontrolle in der Wissenschaft". In: Lippert, Hans-Dieter/Eisenmenger, Wolfgang (Hg.): Forschung am Menschen. Der Schutz des Menschen – Die Freiheit des Forschers. Berlin/Heidelberg: Springer, S. 148 f.</ref>  
 +
</blockquote>
    
Das Autoplagiat (auch Eigen- oder Selbstplagiat) ist hier nicht als Form des wissenschaftlichen Fehlverhaltens angeführt. Es kann aber indirekt eine Form des Fehlverhaltens werden, wenn etwa in eine Habilitationsschrift wesentliche Teile der eigenen Dissertation Eingang finden, ohne dass dies durch einen Hinweis mitgeteilt wird. Es handelt sich dann nämlich möglicherweise um einen Verstoß gegen die Habilitationsordnung oder die abgegebene Eigenständigkeitserklärung.
 
Das Autoplagiat (auch Eigen- oder Selbstplagiat) ist hier nicht als Form des wissenschaftlichen Fehlverhaltens angeführt. Es kann aber indirekt eine Form des Fehlverhaltens werden, wenn etwa in eine Habilitationsschrift wesentliche Teile der eigenen Dissertation Eingang finden, ohne dass dies durch einen Hinweis mitgeteilt wird. Es handelt sich dann nämlich möglicherweise um einen Verstoß gegen die Habilitationsordnung oder die abgegebene Eigenständigkeitserklärung.