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Weite Verbreitung fand auch die grundlegende Definition Albin Esers von „wissenschaftlichem Fehlverhalten“. Er schrieb:
 
Weite Verbreitung fand auch die grundlegende Definition Albin Esers von „wissenschaftlichem Fehlverhalten“. Er schrieb:
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„Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewußt oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.“<ref>ESER, Albin (1999): Die Sicherung von „Good Scientific Practice" und die Sanktionierung von Fehlverhalten. Mit Erläuterungen zur Freiburger „Selbstkontrolle in der Wissenschaft". In: Lippert, Hans-Dieter/Eisenmenger, Wolfgang (Hg.): Forschung am Menschen. Der Schutz des Menschen – Die Freiheit des Forschers. Berlin/Heidelberg: Springer, S. 148.</ref>
 
„Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewußt oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.“<ref>ESER, Albin (1999): Die Sicherung von „Good Scientific Practice" und die Sanktionierung von Fehlverhalten. Mit Erläuterungen zur Freiburger „Selbstkontrolle in der Wissenschaft". In: Lippert, Hans-Dieter/Eisenmenger, Wolfgang (Hg.): Forschung am Menschen. Der Schutz des Menschen – Die Freiheit des Forschers. Berlin/Heidelberg: Springer, S. 148.</ref>
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Wissenschaftliches Fehlverhalten muss also nicht immer bewusst (absichtlich, vorsätzlich) geschehen, auch grobe Fahrlässigkeit (das heißt die grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht) kann wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen. Nicht jedes Plagiat, das als wissenschaftliches Fehlverhalten klassifiziert werden muss, ist deshalb gleich studienrechtlich relevant (–> Nichtigerklärung; –> Widerruf des Grades). Damit ein schwerwiegendes Plagiat zu einer studienrechtlichen Konsequenz führt, muss das Moment der Täuschung (der Erschleichung) festgestellt worden sein. Die Grenzziehung zwischen grober Fahrlässigkeit und Täuschung ist im Einzelfall schwierig zu ziehen.
 
Wissenschaftliches Fehlverhalten muss also nicht immer bewusst (absichtlich, vorsätzlich) geschehen, auch grobe Fahrlässigkeit (das heißt die grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht) kann wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen. Nicht jedes Plagiat, das als wissenschaftliches Fehlverhalten klassifiziert werden muss, ist deshalb gleich studienrechtlich relevant (–> Nichtigerklärung; –> Widerruf des Grades). Damit ein schwerwiegendes Plagiat zu einer studienrechtlichen Konsequenz führt, muss das Moment der Täuschung (der Erschleichung) festgestellt worden sein. Die Grenzziehung zwischen grober Fahrlässigkeit und Täuschung ist im Einzelfall schwierig zu ziehen.