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„Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.“
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„Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.“<ref>§ 89 UG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128</ref>
 
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Nur die Universität Wien hat in Österreich eine Statistik von Plagiatsfällen, daraus resultierenden Nichtigerklärungen von Beurteilungen und wiederum daraus resultierenden Aberkennungen von Graden veröffentlicht. Zwischen 2005 und 2020 wurden 26 verliehene akademische Grade wegen Plagiats aberkannt:  
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Nur die Universität Wien hat in Österreich eine Statistik von Plagiatsfällen, daraus resultierenden Nichtigerklärungen von Beurteilungen und wiederum daraus resultierenden Aberkennungen von Graden veröffentlicht. Zwischen 2005 und 2020 wurden 26 verliehene akademische Grade wegen Plagiats aberkannt:<ref>https://studienpraeses.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/p_studienpraeses/Studienpraeses_Neu/Uebersicht_Verfahren_Plagiate_Universitaet_Wien_11.01.2021.pdf </ref>
    
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