Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:  
Diese drei Standardwerke „AZR“, „NZR“ und „leg cit“ beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von „NZR“, die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen.
 
Diese drei Standardwerke „AZR“, „NZR“ und „leg cit“ beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von „NZR“, die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen.
   −
Jene Regeln für Zitierstandards in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. 2012 beschlossen hat, gelten auch für die österreichische Rechtswissenschaft. Im folgenden werden [https://www.vdstrl.de/gute-wissenschaftliche-praxis aus diesem Dokument ("Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis im Öffentlichen Recht") die Regeln 8 bis 12] wiedergegeben:
+
Jene Regeln für Zitierstandards in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. 2012 beschlossen hat, gelten auch für die österreichische Rechtswissenschaft. Im folgenden werden [https://www.vdstrl.de/gute-wissenschaftliche-praxis aus diesem Dokument („Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis im Öffentlichen Recht“) die Regeln 8 bis 12] wiedergegeben:
    
<blockquote>
 
<blockquote>

Navigationsmenü