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Es wird im Fußnotenstil zitiert. Da es Juristen mit einer Fülle von Formen juristischer Literatur zu tun haben (mit ''Rechtsnormen'' wie Erlässen, Verordnungen, Landes-, Bundes-, EU-Gesetzen; mit ''Rechtsprechung'' [Judikatur] auf ebendiesen Ebenen usw.), gibt es sehr differenzierte und elaborierte Zitierregeln, die so für kein anderes Fach gelten. In Österreich gibt es dafür drei Standardlehrbücher.<ref>FRIEDL, Gerhard/LOEBENSTEIN, Herbert (Hg.) (20015): Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR). Wien: Manz; JAHNEL, Dietmar/SRAMEK, Jan (2017): NZR2. Neue Zitierregeln. Wien: Jan Sramek sowie KEILER, Stephan/BEZEMEK, Christoph (20194): leg cit4. Leitfaden für juristisches Zitieren. Wien: Verlag Österreich.</ref>
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Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.
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Auffällig ist, dass sehr viele juristische Methodenfachbücher sich ausnahmslos auf die Vielfalt der juristischen Quellenangaben konzentrieren, die Frage der Handhabung von wörtlichen oder nahezu wörtlichen Übernahmen im Text aber gar nicht oder kaum adressieren.<ref>Statt vieler siehe https://www.ridaonline.at/zitiermaster/Allgemeines.a5w, wieder mit Fokus auf Quellenangaben, Abkürzungen etc., aber nicht auf die Frage nach dem Übereinstimmungsgrad mit den Originalen im Fließtext und der Kennzeichnung.</ref>
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== Fußnoten ==
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<references />