Geistiges Eigentum: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Vorstellung von „geistigem Eigentum“ ist eine Errungenschaft der Moderne und entstand in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, also interessanterweise erst knapp 300 Jahre nach Erfindung des Buchdrucks. Heute sprechen wir vom Sammelbegriff der „Immaterialgüterrechte“ und meinen damit, dass es auch immaterielle (also geistige) Güter gibt, die man besitzen kann. Man kann es so formulieren: Der Wortlaut einer Abhandlung eines Autors, sofern diese Schöpfungshöhe hat (eine eigentümliche geistige Schöpfung ist), ist sein „geistiges Eigentum“. Die Unterscheidung zwischen eigenem und fremdem geistigem Eigentum etabliert sich ab ca. 1730 und führt ins moderne Urheberrecht inklusive des Zitatrechts. Als deutschsprachiger Urvater der Lehre vom geistigen Eigentum gilt Nicolaus Hieronymus Gundling mit seiner Schrift ''„Rechtliches und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, der unpartheyisch ist. Von dem schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“'' (1726).<ref> | + | Die Vorstellung von „geistigem Eigentum“ ist eine Errungenschaft der Moderne und entstand in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, also interessanterweise erst knapp 300 Jahre nach Erfindung des Buchdrucks. Heute sprechen wir vom Sammelbegriff der „Immaterialgüterrechte“ und meinen damit, dass es auch immaterielle (also geistige) Güter gibt, die man besitzen kann. Man kann es so formulieren: Der Wortlaut einer Abhandlung eines Autors, sofern diese Schöpfungshöhe hat (eine eigentümliche geistige Schöpfung ist), ist sein „geistiges Eigentum“. Die Unterscheidung zwischen eigenem und fremdem geistigem Eigentum etabliert sich ab ca. 1730 und führt ins moderne Urheberrecht inklusive des Zitatrechts. Als deutschsprachiger Urvater der Lehre vom geistigen Eigentum gilt Nicolaus Hieronymus Gundling mit seiner Schrift ''„Rechtliches und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, der unpartheyisch ist. Von dem schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“'' (1726).<ref>[https://www.jura.uni-halle.de/lehrstuehle_dozenten/stieper/nicolaus_hieronymus_gundling https://www.jura.uni-halle.de/lehrstuehle_dozenten/stieper/nicolaus_hieronymus_gundling]. Zum geistigen Eigentum aus urheberrechtlicher Sicht vgl. BERKA 2009.</ref> |
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Version vom 20. November 2021, 16:57 Uhr
Die Vorstellung von „geistigem Eigentum“ ist eine Errungenschaft der Moderne und entstand in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, also interessanterweise erst knapp 300 Jahre nach Erfindung des Buchdrucks. Heute sprechen wir vom Sammelbegriff der „Immaterialgüterrechte“ und meinen damit, dass es auch immaterielle (also geistige) Güter gibt, die man besitzen kann. Man kann es so formulieren: Der Wortlaut einer Abhandlung eines Autors, sofern diese Schöpfungshöhe hat (eine eigentümliche geistige Schöpfung ist), ist sein „geistiges Eigentum“. Die Unterscheidung zwischen eigenem und fremdem geistigem Eigentum etabliert sich ab ca. 1730 und führt ins moderne Urheberrecht inklusive des Zitatrechts. Als deutschsprachiger Urvater der Lehre vom geistigen Eigentum gilt Nicolaus Hieronymus Gundling mit seiner Schrift „Rechtliches und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, der unpartheyisch ist. Von dem schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“ (1726).[1]
Fußnoten
- ↑ https://www.jura.uni-halle.de/lehrstuehle_dozenten/stieper/nicolaus_hieronymus_gundling. Zum geistigen Eigentum aus urheberrechtlicher Sicht vgl. BERKA 2009.