Ghostwriting: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 21. April 2022, 13:46 Uhr

(auch: Contract Cheating)

Ghostwriting bedeutet das – meist entgeltliche – Verfassen einer schriftlichen Arbeit für eine andere Person, wobei der Name des Ghostwriters nicht genannt wird. Der Begriff „Ghostwriting“ findet sich nicht wörtlich in der Taxonomie wissenschaftlichen Fehlverhaltens von Albin Eser (1997)[1] und ist dort auch schwerlich unter „Verletzung geistigen Eigentums“ einzuordnen. Ghostwriting kann aber als Falschangabe über die Autorschaft und damit als (auch studienrechtlich relevanter) Erschleichungs- bzw. Betrugsversuch gewertet werden.

Einige Zitierrichtlinien führen Ghostwriting als eine Form des Plagiats an. Das erscheint jedoch taxonomisch wenig sinnvoll.

Der Begriff „Ghostwriting“ ist eine Eindeutschung wie der Begriff „Handy“ und ist im Wissenschaftsenglisch kaum üblich. Stattdessen hat sich für das deutschsprachige „Ghostwriting“ international der Begriff „Contract Cheating“ eingebürgert (Vertragsbetrug; bezieht sich darauf, dass es zwischen Ghostwriter und Abnehmer meist eine kommerzielle Vereinbarung gibt).

Ghostwriting fällt seit 01.10.21 unter die erweiterten Strafbestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes (UG) und ist dann für die einmaligen wie die kommerziellen, regelmäßigen Anbieter mit empfindlichen Strafen belegt.

Fußnoten

  1. ESER, Albin (1999): Die Sicherung von „Good Scientific Practice“ und die Sanktionierung von Fehlverhalten. Mit Erläuterungen zur Freiburger „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“. In: Lippert, Hans-Dieter/Eisenmenger, Wolfgang (Hg.): Forschung am Menschen. Der Schutz des Menschen – Die Freiheit des Forschers. Berlin/Heidelberg: Springer, S. 123-157 (mit Anlage).