Eidesstattliche Versicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Aus Datenschutzgründen wird in den Printausgaben mittlerweile auf die Angabe der Matrikelnummer und die Unterschrift des Verfassers verzichtet. Erklärungen dieser Art, die auch in Printausgaben von wissenschaftlichen Arbeiten enthalten sind, sollten daher genau diesen Hinweis erhalten: ''„Aus datenschutzrechtlichen Gründen findet sich hier keine Matrikelnummer und keine Unterschrift. Die Unterschrift wurde aber bei der digitalen Einreichung geleistet.“'' | ||
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Version vom 20. November 2021, 12:54 Uhr
Eidesstattliche Versicherungen oder ehrenwörtliche Erklärungen sind meist unterschriebene Erklärungen in einem vorformulierten Wortlaut zur Eigenständigkeit und Korrektheit einer abgegebenen schriftlichen Arbeit. Der Wortlaut („ehrenwörtliche Erklärung“ oder „eidesstattliche Versicherung“) spielt streng juristisch betrachtet in Österreich keine Rolle, weil falsche Versicherungen an Eides statt in Österreich – im Gegensatz zu Deutschland[1] – nicht strafbar sind. Es zählt also nicht die Überschrift über eine solche Erklärung, sondern ihr Inhalt. Die Inhalte solcher Erklärungen sind von Universität zu Universität und von Institut zu Institut verschieden. Eine Verpflichtung zur Unterfertigung einer solchen Erklärung gibt es nicht. Erklärungen können enthalten:
Überschrift
- die Versicherung, dass die Arbeit in der vorgelegten oder einer ähnlichen Form noch keiner anderen Prüfbehörde (vergeblich oder erfolgreich) und auch in keiner anderen Lehrveranstaltung (vergeblich oder erfolgreich) vorgelegt wurde;
- die Versicherung, dass die allenfalls auch digital eingereichte Ausgabe mit der Printausgabe exakt übereinstimmt;
- die Versicherung, dass die Arbeit selbst und ohne fremde Hilfe von der unterfertigenden Person verfasst wurde;
- die Versicherung, dass andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt wurden
- die Versicherung, dass bei der Arbeit keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet wurden und
- die Versicherung, dass alle der Literatur (d.h. den benutzten Quellen) wörtlich oder sinngemäß (manchmal auch irreführend formuliert: inhaltlich) entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht (oder gekennzeichnet) wurden.
Der letzte Punkt ist essentiell bei der Autor-Jahr- und auch bei der Fußnoten-Zitierweise. In der numerischen Zitierweise gibt es nur die Verpflichtung zur Quellenangabe; die Unterscheidung von wörtlich und sinngemäß zitierten Stellen spielt hingegen kaum eine Rolle. Verstöße gegen solche Erklärungen können studienrechtliche Konsequenzen haben, da die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zur -> Nichtigerklärung einer Beurteilung und sogar zum -> Widerruf des akademischen Grades führen können. Aus Datenschutzgründen wird in den Printausgaben mittlerweile auf die Angabe der Matrikelnummer und die Unterschrift des Verfassers verzichtet. Erklärungen dieser Art, die auch in Printausgaben von wissenschaftlichen Arbeiten enthalten sind, sollten daher genau diesen Hinweis erhalten: „Aus datenschutzrechtlichen Gründen findet sich hier keine Matrikelnummer und keine Unterschrift. Die Unterschrift wurde aber bei der digitalen Einreichung geleistet.“