Das fachspezifische Zitieren in den Rechtswissenschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Es wird im Fußnotenstil zitiert. Da es Juristen mit einer Fülle von Formen juristischer Texte zu tun haben (mit ''Rechtsnormen'' wie Erlässen, Verordnungen, Landes-, Bundes-, EU-Gesetzen, Völkerrecht, internationalem Recht; mit ''Rechtsprechung'' [Judikatur] auf ebendiesen Ebenen usw.) wie auch mit besonderen Textformen wie juristischen ''Kommentaren'', gibt es sehr differenzierte und elaborierte Zitierregeln, die so für kein anderes Fach gelten. In Österreich gibt es dafür drei Standardlehrbücher.<ref>FRIEDL, Gerhard/LOEBENSTEIN, Herbert (Hg.) (2001<sup>5</sup>): Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR). Wien: Manz; JAHNEL, Dietmar/SRAMEK, Jan (2017): NZR<sup>2</sup>. Neue Zitierregeln. Wien: Jan Sramek sowie KEILER, Stephan/BEZEMEK, Christoph (2019<sup>4</sup>): leg cit<sup>4</sup>. Leitfaden für juristisches Zitieren. Wien: Verlag Österreich.</ref>
 
Es wird im Fußnotenstil zitiert. Da es Juristen mit einer Fülle von Formen juristischer Texte zu tun haben (mit ''Rechtsnormen'' wie Erlässen, Verordnungen, Landes-, Bundes-, EU-Gesetzen, Völkerrecht, internationalem Recht; mit ''Rechtsprechung'' [Judikatur] auf ebendiesen Ebenen usw.) wie auch mit besonderen Textformen wie juristischen ''Kommentaren'', gibt es sehr differenzierte und elaborierte Zitierregeln, die so für kein anderes Fach gelten. In Österreich gibt es dafür drei Standardlehrbücher.<ref>FRIEDL, Gerhard/LOEBENSTEIN, Herbert (Hg.) (2001<sup>5</sup>): Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR). Wien: Manz; JAHNEL, Dietmar/SRAMEK, Jan (2017): NZR<sup>2</sup>. Neue Zitierregeln. Wien: Jan Sramek sowie KEILER, Stephan/BEZEMEK, Christoph (2019<sup>4</sup>): leg cit<sup>4</sup>. Leitfaden für juristisches Zitieren. Wien: Verlag Österreich.</ref>
  
Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit"  
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Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit" beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von "NZR", die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen. Im "Oxford Standard for Citation of Legal Authorities" (University of Oxford, 2006) ist nachzulesen (S. 5 .f):
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''"Quotations from other works, judgments, statutes, etc must be faithful to the original [...]. Incorporate quotations of three lines or less into the text, within single quotation marks. Present quotations longer than three lines in a double-indented single-spaced paragraph [...]."''
  
 
Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.
 
Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.
  
Auffällig ist, dass sehr viele juristische Methodenfachbücher sich ausnahmslos auf die Vielfalt der juristischen Quellenangaben konzentrieren, die Frage der Handhabung von wörtlichen oder nahezu wörtlichen Übernahmen im Text aber gar nicht oder kaum adressieren.<ref>Statt vieler siehe https://www.ridaonline.at/zitiermaster/Allgemeines.a5w, wieder mit Fokus auf Quellenangaben, Abkürzungen etc., aber nicht auf die Frage nach dem Übereinstimmungsgrad mit den Originalen im Fließtext und der Kennzeichnung.</ref>
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Auffällig ist, dass sich sehr viele juristische Methodenfachbücher im deutschsprachigen Raum ausnahmslos auf die Vielfalt der juristischen Quellenangaben konzentrieren, die Frage der Handhabung von wörtlichen oder nahezu wörtlichen Übernahmen im Text aber gar nicht oder kaum adressieren.<ref>Statt vieler siehe https://www.ridaonline.at/zitiermaster/Allgemeines.a5w, wieder mit Fokus auf Quellenangaben, Abkürzungen etc., aber nicht auf die Frage nach dem Übereinstimmungsgrad mit den Originalen im Fließtext und der Kennzeichnung.</ref>
  
 
== Fußnoten ==
 
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Version vom 15. Januar 2022, 14:50 Uhr

Es wird im Fußnotenstil zitiert. Da es Juristen mit einer Fülle von Formen juristischer Texte zu tun haben (mit Rechtsnormen wie Erlässen, Verordnungen, Landes-, Bundes-, EU-Gesetzen, Völkerrecht, internationalem Recht; mit Rechtsprechung [Judikatur] auf ebendiesen Ebenen usw.) wie auch mit besonderen Textformen wie juristischen Kommentaren, gibt es sehr differenzierte und elaborierte Zitierregeln, die so für kein anderes Fach gelten. In Österreich gibt es dafür drei Standardlehrbücher.[1]

Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit" beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von "NZR", die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen. Im "Oxford Standard for Citation of Legal Authorities" (University of Oxford, 2006) ist nachzulesen (S. 5 .f):

"Quotations from other works, judgments, statutes, etc must be faithful to the original [...]. Incorporate quotations of three lines or less into the text, within single quotation marks. Present quotations longer than three lines in a double-indented single-spaced paragraph [...]."

Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.

Auffällig ist, dass sich sehr viele juristische Methodenfachbücher im deutschsprachigen Raum ausnahmslos auf die Vielfalt der juristischen Quellenangaben konzentrieren, die Frage der Handhabung von wörtlichen oder nahezu wörtlichen Übernahmen im Text aber gar nicht oder kaum adressieren.[2]

Fußnoten

  1. FRIEDL, Gerhard/LOEBENSTEIN, Herbert (Hg.) (20015): Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR). Wien: Manz; JAHNEL, Dietmar/SRAMEK, Jan (2017): NZR2. Neue Zitierregeln. Wien: Jan Sramek sowie KEILER, Stephan/BEZEMEK, Christoph (20194): leg cit4. Leitfaden für juristisches Zitieren. Wien: Verlag Österreich.
  2. Statt vieler siehe https://www.ridaonline.at/zitiermaster/Allgemeines.a5w, wieder mit Fokus auf Quellenangaben, Abkürzungen etc., aber nicht auf die Frage nach dem Übereinstimmungsgrad mit den Originalen im Fließtext und der Kennzeichnung.