Das fachspezifische Zitieren in den Rechtswissenschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit" beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von "NZR", die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen.
 
Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit" beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von "NZR", die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen.
  
Jene Regeln für Zitierstandards in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. 2012 beschlossen hat, gelten auch für die österreichische Rechtswissenschaft. Im folgenden werden [https://www.vdstrl.de/gute-wissenschaftliche-praxis aus diesem Dokument die Regeln 8 bis 12] wiedergegeben:
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Jene Regeln für Zitierstandards in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. 2012 beschlossen hat, gelten auch für die österreichische Rechtswissenschaft. Im folgenden werden [https://www.vdstrl.de/gute-wissenschaftliche-praxis aus diesem Dokument ("Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis für Öffentliches Recht") die Regeln 8 bis 12] wiedergegeben:
  
 
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Version vom 24. Januar 2022, 13:42 Uhr

Es wird im Fußnotenstil zitiert. Da es Juristen mit einer Fülle von Formen juristischer Texte zu tun haben (mit Rechtsnormen wie Erlässen, Verordnungen, Landes-, Bundes-, EU-Gesetzen, Völkerrecht, internationalem Recht; mit Rechtsprechung [Judikatur] auf ebendiesen Ebenen usw.) wie auch mit besonderen Textformen wie juristischen Kommentaren, gibt es sehr differenzierte und elaborierte Zitierregeln, die so für kein anderes Fach gelten. In Österreich gibt es dafür drei Standardlehrbücher.[1]

Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit" beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von "NZR", die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen.

Jene Regeln für Zitierstandards in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. 2012 beschlossen hat, gelten auch für die österreichische Rechtswissenschaft. Im folgenden werden aus diesem Dokument ("Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis für Öffentliches Recht") die Regeln 8 bis 12 wiedergegeben:

"8. In wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss der Leser erkennen können, inwieweit der Autor sich jenseits des Allgemeinkundigen auf Ergebnisse und Formulierungen Dritter stützt.

9. Wörtliche Übernahmen eines fremden Textes bzw. Textteils sind durch Zitatzeichen oder, insbesondere bei Übernahme längerer Textpassagen, in anderer geeigneter Form (z.B. eingerückter Text in abweichender Schriftart) zu kennzeichnen.

10. Bei der wörtlichen oder sinngemäßen Übernahme eines fremden Textes bzw. Textteils ist die Quelle (Autor/-in und Fundstelle) durch die Platzierung oder Gestaltung der Fußnote so präzise anzugeben, dass sie überprüft werden kann. Es genügt nicht, die wissenschaftliche Literatur lediglich in einer 'Sammelfußnote' oder in einem Literaturverzeichnis aufzuführen. Bei einem Zitat sind den Zitierten keine Aussagen zuzuschreiben, die diese nicht oder nicht in der angegebenen Weise gemacht haben.

11. Im Grundsatz entspricht es wissenschaftlicher Redlichkeit, primär den Urheber einer Idee zu zitieren; Sekundärquellen werden deshalb nur neben und nach Primärquellen aufgeführt.

12. 'Blindzitate', d.h. die ungeprüfte Übernahme der Zitate Anderer, verstoßen grundsätzlich gegen die Standards der Wissenschaft. Wenn Quellen nicht mit zumutbarem Aufwand überprüft werden können, erfolgt ein entsprechender Hinweis (etwa 'zitiert nach…')."

Im "Oxford Standard for Citation of Legal Authorities" (University of Oxford, 2006) ist nachzulesen (S. 5 f.):

"Quotations from other works, judgments, statutes, etc must be faithful to the original [...]. Incorporate quotations of three lines or less into the text, within single quotation marks. Present quotations longer than three lines in a double-indented single-spaced paragraph [...]."

Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.

Auffällig ist, dass sich sehr viele juristische Methodenfachbücher im deutschsprachigen Raum ausnahmslos auf die Vielfalt der juristischen Quellenangaben konzentrieren, die Frage der Handhabung von wörtlichen oder nahezu wörtlichen Übernahmen im Text aber gar nicht oder kaum adressieren.[2]

Fußnoten

  1. FRIEDL, Gerhard/LOEBENSTEIN, Herbert (Hg.) (20015): Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR). Wien: Manz; JAHNEL, Dietmar/SRAMEK, Jan (2017): NZR2. Neue Zitierregeln. Wien: Jan Sramek sowie KEILER, Stephan/BEZEMEK, Christoph (20194): leg cit4. Leitfaden für juristisches Zitieren. Wien: Verlag Österreich.
  2. Statt vieler siehe https://www.ridaonline.at/zitiermaster/Allgemeines.a5w, wieder mit Fokus auf Quellenangaben, Abkürzungen etc., aber nicht auf die Frage nach dem Übereinstimmungsgrad mit den Originalen im Fließtext und der Kennzeichnung.