Änderungen
keine Bearbeitungszusammenfassung
In Bezug auf das ''Zitatrecht'' unterscheidet das Urheberrechtsgesetz zwischen dem sogenannten „kleinen Zitat“ und dem sogenannten „großen Zitat“. Ersteres meint das Anführen einzelner Stellen eines Sprachwerks, letzteres die Übernahme eines gesamten Sprachwerks. Letztere kann etwa notwendig sein, wenn in der Germanistik ein Gedicht analysiert werden soll oder in der Kommunikationswissenschaft ein Zeitungsartikel inhaltsanalytisch erfasst werden soll.
In Bezug auf das ''Zitatrecht'' unterscheidet das Urheberrechtsgesetz zwischen dem sogenannten „kleinen Zitat“ und dem sogenannten „großen Zitat“. Ersteres meint das Anführen einzelner Stellen eines Sprachwerks, letzteres die Übernahme eines gesamten Sprachwerks. Letztere kann etwa notwendig sein, wenn in der Germanistik ein Gedicht analysiert werden soll oder in der Kommunikationswissenschaft ein Zeitungsartikel inhaltsanalytisch erfasst werden soll.
[[Datei:Zitatrecht-oesterreichisches-urheberrechtsgesetz.png|none|thumb|600px|Das Zitatrecht im österreichischen Urheberrechtsgesetz]]
Das von der Kommentierung so bezeichnete „kleine Zitat“ entspricht der Definition in § 42f Abs 1 Z 3 UrhG, das „große Zitat“ der Definition in § 42f Abs 1 Z 1 UrhG.
Das von der Kommentierung so bezeichnete „kleine Zitat“ entspricht der Definition in § 42f Abs 1 Z 3 UrhG, das „große Zitat“ der Definition in § 42f Abs 1 Z 1 UrhG.
Zu beachten ist in beiden Fällen die Verpflichtung zur Quellenangabe:<ref>§ 57 Abs 2 UrhG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848</ref>
Zu beachten ist in beiden Fällen die Verpflichtung zur Quellenangabe:<ref>§ 57 Abs 2 UrhG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848</ref>
[[Datei:Schutz-geistiger-interessen.png|none|thumb|600px]]
Weniger bekannt ist der ''Titelschutz''. Dieser betrifft nur veröffentlichte kommerzielle Werke. Wenn eine wissenschaftliche Abschlussarbeit publiziert werden soll, ist also unbedingt darauf zu achten, dass es den Wortlaut des geplanten Haupt- und Untertitels nicht schon bei einer anderen Veröffentlichung gibt (Ausnahme: Bei Lehrbüchern wird dies nicht immer einzuhalten sein.):<ref>§ 80 UrhG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848</ref>
Weniger bekannt ist der ''Titelschutz''. Dieser betrifft nur veröffentlichte kommerzielle Werke. Wenn eine wissenschaftliche Abschlussarbeit publiziert werden soll, ist also unbedingt darauf zu achten, dass es den Wortlaut des geplanten Haupt- und Untertitels nicht schon bei einer anderen Veröffentlichung gibt (Ausnahme: Bei Lehrbüchern wird dies nicht immer einzuhalten sein.):<ref>§ 80 UrhG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848</ref>
[[Datei:Titelschutz.png|none|thumb|600px]]
Bei einer Urheberrechtsverletzung sieht das österreichische Urheberrecht (ab § 81) zivilrechtlich u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz vor. Auch eine einstweilige Verfügung ist möglich. Darüber hinaus gibt es strafrechtliche Bestimmungen (ab § 91), u.a. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und Beschlagnahme.
Bei einer Urheberrechtsverletzung sieht das österreichische Urheberrecht (ab § 81) zivilrechtlich u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz vor. Auch eine einstweilige Verfügung ist möglich. Darüber hinaus gibt es strafrechtliche Bestimmungen (ab § 91), u.a. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und Beschlagnahme.