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|Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als [[Lichtbildwerk]] nötige [[Schöpfungshöhe]], noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (<small>Vgl. Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. neubearb. Auflage, Berlin 1980</small>) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als [[Lichtbild]] genießen zu können.
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|Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als [[Lichtbildwerk]] nötige [[Schöpfungshöhe]], noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (<small>vgl. BGH GRUR 90, 669 - Bibelreproduktion</small>) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als [[Lichtbild]] genießen zu können.
 
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