Das fachspezifische Zitieren in den Rechtswissenschaften
Es wird im Fußnotenstil zitiert. Da es Juristen mit einer Fülle von Formen juristischer Texte zu tun haben (mit Rechtsnormen wie Erlässen, Verordnungen, Landes-, Bundes-, EU-Gesetzen, Völkerrecht, internationalem Recht; mit Rechtsprechung [Judikatur] auf ebendiesen Ebenen usw.) wie auch mit besonderen Textformen wie juristischen Kommentaren, gibt es sehr differenzierte und elaborierte Zitierregeln, die so für kein anderes Fach gelten. In Österreich gibt es dafür drei Standardlehrbücher.[1]
Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit"
Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.
Auffällig ist, dass sehr viele juristische Methodenfachbücher sich ausnahmslos auf die Vielfalt der juristischen Quellenangaben konzentrieren, die Frage der Handhabung von wörtlichen oder nahezu wörtlichen Übernahmen im Text aber gar nicht oder kaum adressieren.[2]
Fußnoten
- ↑ FRIEDL, Gerhard/LOEBENSTEIN, Herbert (Hg.) (20015): Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR). Wien: Manz; JAHNEL, Dietmar/SRAMEK, Jan (2017): NZR2. Neue Zitierregeln. Wien: Jan Sramek sowie KEILER, Stephan/BEZEMEK, Christoph (20194): leg cit4. Leitfaden für juristisches Zitieren. Wien: Verlag Österreich.
- ↑ Statt vieler siehe https://www.ridaonline.at/zitiermaster/Allgemeines.a5w, wieder mit Fokus auf Quellenangaben, Abkürzungen etc., aber nicht auf die Frage nach dem Übereinstimmungsgrad mit den Originalen im Fließtext und der Kennzeichnung.