Urheberrecht

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Der Begriff „Plagiat“ kommt im österreichischen Urheberrechtsgesetz nicht vor. Sehr wohl taucht er aber in der Rechtskommentierung (!) als Gegenbegriff zum „Werk“ auf, das im Sinne des Urheberrechtsgesetzes immer eine „eigentümliche geistige Schöpfung“[1] darstellt. Dem Plagiat und dem „Plagiatstreit“ werden daher auch in den Kommentaren zu § 1 breiter Platz eingeräumt.[2]

Zu beachten ist ferner: Falsche Zitate und Zitierfehler sind per se keine Urheberrechtsverletzungen. Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten können, aber müssen keine Urheberrechtsverletzungen sein. Anders formuliert: Wenn etwas keine Urheberrechtsverletzung darstellt, bedeutet dies noch lange nicht, dass im wissenschaftsethischen Sinne, d.h. unter Zugrundelegung der Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis und der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten kein Plagiat vorliegt! Eine Urheberrechtsverletzung ist in Österreich überhaupt nur dann möglich, wenn ein betroffener Urheber, der sich in seinen Rechten geschädigt fühlt, sie einklagt. In Deutschland hingegen ist die Verfolgung durch die Strafbehörde auch bei besonderem öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung möglich.[3]

Ob im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ein Plagiat eines Werks vorliegt, bemisst sich daran, ob das Werk eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt. Man spricht hier auch von der „Schöpfungshöhe“ des Originals, das sich von anderen Werken hinlänglich als eigene Schöpfung unterscheiden muss. Und entscheidend: „Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerks gehört der Wortlaut.“[4]

In Bezug auf das Zitatrecht unterscheidet das Urheberrechtsgesetz zwischen dem sogenannten „kleinen Zitat“ und dem sogenannten „großen Zitat“. Ersteres meint das Anführen einzelner Stellen eines Sprachwerks, letzteres die Übernahme eines gesamten Sprachwerks. Letztere kann etwa notwendig sein, wenn in der Germanistik ein Gedicht analysiert werden soll oder in der Kommunikationswissenschaft ein Zeitungsartikel inhaltsanalytisch erfasst werden soll.

Das Zitatrecht im österreichischen Urheberrechtsgesetz

Das von der Kommentierung so bezeichnete „kleine Zitat“ entspricht der Definition in § 42f Abs 1 Z 3 UrhG, das „große Zitat“ der Definition in § 42f Abs 1 Z 1 UrhG.

Zu beachten ist in beiden Fällen die Verpflichtung zur Quellenangabe:[5]

Schutz-geistiger-interessen.png

Weniger bekannt ist der Titelschutz. Dieser betrifft nur veröffentlichte kommerzielle Werke. Wenn eine wissenschaftliche Abschlussarbeit publiziert werden soll, ist also unbedingt darauf zu achten, dass es den Wortlaut des geplanten Haupt- und Untertitels nicht schon bei einer anderen Veröffentlichung gibt (Ausnahme: Bei Lehrbüchern wird dies nicht immer einzuhalten sein.):[6]

Titelschutz.png

Bei einer Urheberrechtsverletzung sieht das österreichische Urheberrecht (ab § 81) zivilrechtlich u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz vor. Auch eine einstweilige Verfügung ist möglich. Darüber hinaus gibt es strafrechtliche Bestimmungen (ab § 91), u.a. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und Beschlagnahme.

Ein schwerwiegendes Plagiat, das die Rechte eines Urhebers verletzt, kann also ernste zivil- und strafrechtliche Folgen für den Plagiator/die Plagiatorin haben.

Fußnoten

  1. § 1 UrhG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848
  2. Siehe etwa DITTRICH, Robert (Hg.) (20126): Österreichisches und internationales Urheberrecht. Wien: Manz, S. 104 ff.
  3. Siehe § 109 bundesdeutsches UrhG, https://dejure.org/gesetze/UrhG/109.html sowie den Präzedenzfall https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/2990215/deutscher-wegen-plagiats--der-dissertation-strafrechtlich-verurteilt. Im erwähnten Fall hat ein bundesdeutscher Lehrer ca. 90 Seiten aus der Dissertation des Verfassers Stefan Weber als Plagiat übernommen. Der Plagiator ließ die Dissertation in einer Auflage von ca. 3.000 Stück im Eigenverlag drucken und verkaufte sie. So kam es zur (zivilrechtlichen) Urheberrechtsverletzung, die in diesem Fall in eine außergerichtliche Einigung mündete (freiwillige Geldzahlung). Die Staatsanwaltschaft ermittelte im Anschluss wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Causa (Medienberichterstattung).
  4. DITTRICH, Robert (Hg.) (20126): Österreichisches und internationales Urheberrecht. Wien: Manz, S. 106.
  5. § 57 Abs 2 UrhG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848
  6. § 80 UrhG, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848