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Anführungszeichen (Quelltext anzeigen)
Version vom 16. November 2021, 18:19 Uhr
, 18:19, 16. Nov. 2021keine Bearbeitungszusammenfassung
<td class="color-table-2">„Jede Form einer textlichen Anlehnung, sinngemäßen Wiedergabe oder auch nur stützenden Argumentationshilfe unter '''Verwendung fremder''' Gedanken und '''Ausführungen''' erfüllt (in unterschiedlichem Maße) den Tatbestand eines '''indirekten Zitates'''.“ (S. 143)</td>
<td class="color-table-2">„Jede Form einer textlichen Anlehnung, sinngemäßen Wiedergabe oder auch nur stützenden Argumentationshilfe unter '''Verwendung fremder''' Gedanken und '''Ausführungen''' erfüllt (in unterschiedlichem Maße) den Tatbestand eines '''indirekten Zitates'''.“ (S. 143)</td>
<td class="color-table-2">Keine Angabe</td>
<td class="color-table-2">Keine Angabe</td>
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<td>Ferdinand Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und -methodik für Juristen, 3. Aufl., 1993 <br>
'''''FACH: Rechtswissenschaften, AT'''''</td>
<td class="color-table-1">„[…] ist das wörtliche Zitat unter Anführungszeichen zu setzen.“ (S. 140)</td>
<td class="color-table-1">„Nur wenn es ausnahmsweise auf die '''genaue Formulierung''' einer fremden Meinung ankommt, ist '''wörtlich''' zu zitieren.“ (S. 140) <br>
„Die Gesetzstelle ist immer unter Anführungszeichen zu setzen.“ (S. 143)
</td>
<td class="color-table-2">„Im allgemeinen sind fremde Meinungen nur s i n n-g e m ä ß mit eigenen Worten wiederzugeben.“ (S. 139)</td>
<td class="color-table-2">„[…] immer im Konjunktiv zu formulieren, selbst wenn man sich dieser Meinung anschließt.“ (S. 139)</td>
</tr>
</tr>
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