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== Plagiatsdefinition in der Wissenschaft ==
 
== Plagiatsdefinition in der Wissenschaft ==
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Vom deutschen Strafrechtswissenschaftler Albin Eser<ref>Persönliche Mitteilung über die Erstautorschaft per E-Mail an die Studienautoren.</ref> stammt die heute in der Wissenschaft weit verbreitete Definition von Plagiat als die „unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“.<ref>Definition aus dem Jahr 1997, siehe https://www.mpg.de/229489/Verfahrensordnung.pdf: 4. – Albin Eser grenzte hier vom Plagiat interessanterweise den Ideendiebstahl ab (zuvor auch ‚Wissenschaftsspionage‘ genannt), worunter er die „Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter“ verstand (ebenda: 4), wohl auch unter dem Eindruck des Fälschungsskandals Herrmann/Brach.</ref> Eine längere Definition, erarbeitet vom ‚Kompetenzzentrum für Akademische Integrität‘ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, ist seit 2015 in den studienrechtlichen Begriffsbestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes nachzulesen:
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Vom deutschen Strafrechtswissenschaftler Albin Eser<ref>Persönliche Mitteilung über die Erstautorschaft per E-Mail an die Studienautoren.</ref> stammt die heute in der Wissenschaft weit verbreitete Definition von Plagiat als die ''„unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“''.<ref>Definition aus dem Jahr 1997, siehe https://www.mpg.de/229489/Verfahrensordnung.pdf: 4. – Albin Eser grenzte hier vom Plagiat interessanterweise den Ideendiebstahl ab (zuvor auch ‚Wissenschaftsspionage‘ genannt), worunter er die „Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter“ verstand (ebenda: 4), wohl auch unter dem Eindruck des Fälschungsskandals Herrmann/Brach.</ref> Eine längere Definition, erarbeitet vom ‚Kompetenzzentrum für Akademische Integrität‘ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, ist seit 2015 in den studienrechtlichen Begriffsbestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes nachzulesen:
    
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Diese Definition zeigt bereits die verschiedenen möglichen Spielarten des Plagiats auf, ist aber taxonomisch nicht korrekt. So sind etwa „Inhalte“ sowohl „Texte“ (konkrete sprachliche Realisierungen eines Inhalts) als auch „Ideen“. Auch der Begriff der „Erkenntnis“ als Allgemeinbegriff für das Ziel der Wissenschaft ist hier wohl wenig sinnvoll. Weiter gibt es kaum einen Zweifel daran, dass sich Theorien und Hypothesen (fast) nur in „Textpassagen“ manifestieren können (mit Ausnahme von Schaubildern). Auch das „oder“ bei der „Übernahme“ ist inkonsistent, denn man kann ja etwa auch übersetzen und dann paraphrasieren (oder umgekehrt). Schließlich stellt sich die Frage, ob der Satzteil „der Urheberin oder des Urhebers“ Bestandteil der Definition sein muss. Es ist nämlich auch an Plagiate von Texten zu denken, von denen kein Urheber bekannt ist, etwa von namentlich nicht gekennzeichneten Texten aus dem Internet.
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Diese Definition zeigt bereits die verschiedenen möglichen Spielarten des Plagiats auf, ist aber taxonomisch nicht korrekt. So sind etwa „Inhalte“ sowohl „Texte“ (konkrete sprachliche Realisierungen eines Inhalts) als auch „Ideen“. Auch der Begriff der „Erkenntnis“ als Allgemeinbegriff für das Ziel der Wissenschaft ist hier wohl wenig sinnvoll. Weiter gibt es kaum einen Zweifel daran, dass sich Theorien und Hypothesen (fast) nur in „Textpassagen“ manifestieren können (mit Ausnahme von Schaubildern). Auch das „oder“ bei der „Übernahme“ ist inkonsistent, denn man kann ja etwa auch übersetzen ''und'' dann paraphrasieren (oder umgekehrt). Schließlich stellt sich die Frage, ob der Satzteil „der Urheberin oder des Urhebers“ Bestandteil der Definition sein muss. Es ist nämlich auch an Plagiate von Texten zu denken, von denen kein Urheber bekannt ist, etwa von namentlich nicht gekennzeichneten Texten aus dem Internet.
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Die Definition ist somit alleine schon, was die Taxonomien anbelangt, stark überarbeitungsbedürftig. Zudem fehlt die studienrechtlich entscheidende Frage, ob zum Plagiat im studienrechtlichen Sinne das Moment der Täuschung, des Vorsatzes gehört. Andernfalls wäre die Begriffsbestimmung im studienrechtlichen Teil des UG falsch platziert.
 
Die Definition ist somit alleine schon, was die Taxonomien anbelangt, stark überarbeitungsbedürftig. Zudem fehlt die studienrechtlich entscheidende Frage, ob zum Plagiat im studienrechtlichen Sinne das Moment der Täuschung, des Vorsatzes gehört. Andernfalls wäre die Begriffsbestimmung im studienrechtlichen Teil des UG falsch platziert.
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Im Folgenden (siehe Grafik 1) wird vorgeschlagen, nach der Modalität eines Plagiats, seiner (Content-)Quelle und seiner Intensität zu unterscheiden.
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Im Folgenden wird vorgeschlagen, nach der ''Modalität'' eines Plagiats, seiner (Content-)''Quelle'' und seiner ''Intensität'' zu unterscheiden.
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[[Datei:Erscheinungsformen-Plagiat-05-oT.png|none|thumb|800px|'''Erscheinungsformen des akademischen Plagiats''']]
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Bei der Modalität kommt wohl die Spielart ‚Plagiat eines fremden Contents’ am häufigsten vor. Studentische Selbstplagiate (die Rede ist auch von ‚Eigenplagiaten’ oder ‚Autoplagiaten’) kommen vor, wenn schriftliche Arbeiten oder Teile daraus für mehrere Prüfungszwecke eingereicht werden oder wenn etwa Bachelorarbeiten zu Teilen oder gänzlich ohne entsprechende Angaben in Masterarbeiten aufgenommen werden.<ref>Die studienrechtliche Bewertung von Selbstplagiaten ist nicht eindeutig, vgl. dazu auch GAMPER 2009 anlässlich des Falls eines Selbstplagiats aus einer Dissertation in einer Habilitationsschrift. In Österreich ist das „Selbstplagiat“ hochschulrechtlich nicht erfasst, allerdings wird es etwa in einer aktuellen europaweiten Aufstellung von Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zumindest unter „other unacceptable practices“ gereiht, siehe https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/horizon/guidance/european-code-of-conduct-for-research-integrity_horizon_en.pdf: 8 f. Die Definition lautet hier: „Re-publishing substantive parts of one’s own earlier publications, including translations, without duly acknowledging or citing the original (‘self-plagiarism’)“. Entscheidend ist also nicht die Mehrfachverwertung ‚als solche‘, sondern das Unterlassen des Hinweises auf diese und auf den genauen Umfang.</ref>
 
Bei der Modalität kommt wohl die Spielart ‚Plagiat eines fremden Contents’ am häufigsten vor. Studentische Selbstplagiate (die Rede ist auch von ‚Eigenplagiaten’ oder ‚Autoplagiaten’) kommen vor, wenn schriftliche Arbeiten oder Teile daraus für mehrere Prüfungszwecke eingereicht werden oder wenn etwa Bachelorarbeiten zu Teilen oder gänzlich ohne entsprechende Angaben in Masterarbeiten aufgenommen werden.<ref>Die studienrechtliche Bewertung von Selbstplagiaten ist nicht eindeutig, vgl. dazu auch GAMPER 2009 anlässlich des Falls eines Selbstplagiats aus einer Dissertation in einer Habilitationsschrift. In Österreich ist das „Selbstplagiat“ hochschulrechtlich nicht erfasst, allerdings wird es etwa in einer aktuellen europaweiten Aufstellung von Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zumindest unter „other unacceptable practices“ gereiht, siehe https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/horizon/guidance/european-code-of-conduct-for-research-integrity_horizon_en.pdf: 8 f. Die Definition lautet hier: „Re-publishing substantive parts of one’s own earlier publications, including translations, without duly acknowledging or citing the original (‘self-plagiarism’)“. Entscheidend ist also nicht die Mehrfachverwertung ‚als solche‘, sondern das Unterlassen des Hinweises auf diese und auf den genauen Umfang.</ref>