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[[Datei:Bauernopfer-referenz.jpg|none|thumb|600px|Typische Bauernopfer-Referenz]]
 
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Nach herrschender Auffassung liegt mit einer Bauernopfer-Referenz kein Zitierfehler vor, sondern ein Plagiat, weil der Verfasser (offenbar in Kenntnis der Zitierregeln) das tatsächlich übernommene Textausmaß verheimlicht. Damit liegt ein Täuschungs- bzw. Erschleichungsmoment vor. Lahusen definiert die Absicht hinter der illegitimen Bauernopfer-Referenz so: „Ein kleiner Teil wird als Ergebnis fremder Geistestätigkeit gekennzeichnet, damit die Eigenautorschaft […] hinsichtlich des übrigen Textes umso plausibler wird.“<ref>LAHUSEN, Benjamin (2006): Goldene Zeiten. Anmerkungen zu Hans-Peter Schwintowski, Juristische Methodenlehre, UTB basics Recht und Wirtschaft 2005. In: Kritische Justiz, Jahrgang 39, Heft 4, [https://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/2006/20064Lahusen_S_398.pdf https://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/2006/20064Lahusen_S_398.pdf], S. 405.</ref> Die Absicht (die Intentionalität, der Vorsatz, der Versuch des Betrugs am Leser/an der Leserin) wird so klar zum Ausdruck gebracht.
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Bauernopfer-Referenzen waren ein typisches, wenn nicht das „Stilmittel“ des Textplagiats in Zeiten vor der Digitalisierung: Denn es war ein Leichtes, aus einer vorliegenden Printquelle um den zitierten Inhalt herum mehr abzuschreiben und diese Texte nicht zu kennzeichnen.
Anonymer Benutzer

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