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Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit" beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von "NZR", die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen. Im [https://www.law.ox.ac.uk/sites/files/oxlaw/oscola_2006.pdf "Oxford Standard for Citation of Legal Authorities" (University of Oxford, 2006)] ist nachzulesen (S. 5 f.):  
 
Diese drei Standardwerke "AZR", "NZR" und "leg cit" beschäftigen sich sehr differenziert mit den Konventionen für Verweisen (Quellenangaben) in rechtswissenschaftlichen Texten sowie mit der Gestaltung von Bibliografien. Unerwähnt bleiben bedauerlicher Weise die Inhalte selbst: Fragen der Zulässigkeit und des Sinns von wörtlichen Übernahmen, von paraphrasierenden Übernahmen und von Kenntlichmachungen wörtlicher Übernahmen in den verschiedenen juristischen Textsorten werden in österreichischer juristischer Methodenliteratur bislang nicht beantwortet – mit Ausnahme der Neuauflage von "NZR", die hier erstmals ein Kapitel zum wörtlichen und sinngemäßen Zitieren den übrigen Ausführungen zu Quellenangaben vorgeschaltet hat. Man muss für genauere Hinweise internationale Quellen aufsuchen. Im [https://www.law.ox.ac.uk/sites/files/oxlaw/oscola_2006.pdf "Oxford Standard for Citation of Legal Authorities" (University of Oxford, 2006)] ist nachzulesen (S. 5 f.):  
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''"Quotations from other works, judgments, statutes, etc must be faithful to the original [...]. Incorporate quotations of three lines or less into the text, within single quotation marks. Present quotations longer than three lines in a double-indented single-spaced paragraph [...]."''  
 
''"Quotations from other works, judgments, statutes, etc must be faithful to the original [...]. Incorporate quotations of three lines or less into the text, within single quotation marks. Present quotations longer than three lines in a double-indented single-spaced paragraph [...]."''  
 
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Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.
 
Die Frage, ob Normtexte in Anführungszeichen gesetzt werden müssen, ist nicht facheinheitlich beantwortet. Die Tendenz geht dazu, dass eine Quellenangabe genügt und Anführungszeichen nur dann erforderlich sind, wenn der genaue Wortlaut eines Normtextes Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Auch Judikatur muss bei wörtlicher Übernahme nicht in Anführungszeichen gesetzt werden, die Verwendung des Konjunktivs 1 ist zur Abgrenzung zum übrigen Text allerdings erforderlich.

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