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Jene Regeln für Zitierstandards in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. 2012 beschlossen hat, gelten auch für die österreichische Rechtswissenschaft. Im folgenden werden [https://www.vdstrl.de/gute-wissenschaftliche-praxis aus diesem Dokument ("Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis für Öffentliches Recht") die Regeln 8 bis 12] wiedergegeben:
 
Jene Regeln für Zitierstandards in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. 2012 beschlossen hat, gelten auch für die österreichische Rechtswissenschaft. Im folgenden werden [https://www.vdstrl.de/gute-wissenschaftliche-praxis aus diesem Dokument ("Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis für Öffentliches Recht") die Regeln 8 bis 12] wiedergegeben:
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''"8. In wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss der Leser erkennen können, inwieweit der Autor sich jenseits des Allgemeinkundigen auf Ergebnisse und Formulierungen Dritter stützt.''
 
''"8. In wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss der Leser erkennen können, inwieweit der Autor sich jenseits des Allgemeinkundigen auf Ergebnisse und Formulierungen Dritter stützt.''
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''12. 'Blindzitate', d.h. die ungeprüfte Übernahme der Zitate Anderer, verstoßen grundsätzlich gegen die Standards der Wissenschaft. Wenn Quellen nicht mit zumutbarem Aufwand überprüft werden können, erfolgt ein entsprechender Hinweis (etwa 'zitiert nach…')."''
 
''12. 'Blindzitate', d.h. die ungeprüfte Übernahme der Zitate Anderer, verstoßen grundsätzlich gegen die Standards der Wissenschaft. Wenn Quellen nicht mit zumutbarem Aufwand überprüft werden können, erfolgt ein entsprechender Hinweis (etwa 'zitiert nach…')."''
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Im [https://www.law.ox.ac.uk/sites/files/oxlaw/oscola_2006.pdf "Oxford Standard for Citation of Legal Authorities" (University of Oxford, 2006)] ist nachzulesen (S. 5 f.):  
 
Im [https://www.law.ox.ac.uk/sites/files/oxlaw/oscola_2006.pdf "Oxford Standard for Citation of Legal Authorities" (University of Oxford, 2006)] ist nachzulesen (S. 5 f.):  

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