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Ergänzung zur Klarstellung und Verständlichkeit für den Anwender der Vorlage, Quelle: Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. neubearb. Auflage, Berlin 1980
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Liegt eine einfache Wiedergabe vor, so erreicht sie ebenfalls nicht das „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (<small>Vgl. Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. neubearb. Auflage, Berlin 1980</small>), um den Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können.
 
Liegt eine einfache Wiedergabe vor, so erreicht sie ebenfalls nicht das „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (<small>Vgl. Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. neubearb. Auflage, Berlin 1980</small>), um den Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können.
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