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Die „Nichtigerklärung einer Beurteilung“ ist ein Begriff aus dem österreichischen Hochschulrecht. Er meint, dass eine bereits vergebene Note für eine Prüfung oder auch eine wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit aufgehoben werden kann, wenn sich nachträglich ergibt, dass diese (so die seit September 2021 gültige Formulierung) „insbesondere durch […] ein Plagiat […] oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen […] erschlichen wurde“.<ref>§ 73 UG, siehe [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128]</ref>
 
Die „Nichtigerklärung einer Beurteilung“ ist ein Begriff aus dem österreichischen Hochschulrecht. Er meint, dass eine bereits vergebene Note für eine Prüfung oder auch eine wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit aufgehoben werden kann, wenn sich nachträglich ergibt, dass diese (so die seit September 2021 gültige Formulierung) „insbesondere durch […] ein Plagiat […] oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen […] erschlichen wurde“.<ref>§ 73 UG, siehe [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128]</ref>
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Von der Nichtigerklärung zu unterscheiden ist die Reaktion auf ein Plagiat oder einer anderen Täuschungshandlung vor der Beurteilung. Wie diese auszusehen hat (Nicht-Beurteilung, ‚interner‘ Schummelvermerk, ‚öffentlicher‘ Schummelvermerk im Sammelzeugnis oder Beurteilung mit „Nicht genügend“) regelt die Satzung.
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Von der Nichtigerklärung zu unterscheiden ist die Reaktion auf ein Plagiat oder einer anderen Täuschungshandlung ''vor'' der Beurteilung. Wie diese auszusehen hat (Nicht-Beurteilung, ‚interner‘ Schummelvermerk, ‚öffentlicher‘ Schummelvermerk im Sammelzeugnis oder Beurteilung mit „Nicht genügend“) regelt die Satzung.
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Die Nichtigerklärung ist immer ein Verwaltungsakt nach bereits erfolgter Beurteilung. Die (im Anschluss dann für nichtig erklärte) Note muss also bereits in einem elektronischen System eingetragen und auch dem betroffenen Studierenden kommuniziert worden sein: „Die Nichtigerklärung nach Abs 2 [von § 73, Anm. Stefan Weber] setzt voraus, dass eine Beurteilung bereit erfolgt ist; Abs 2 regelt daher nicht den Fall, dass Erschleichungshandlungen vor erfolgter Beurteilung entdeckt werden.“<ref>PERTHOLD-STOITZNER, Bettina (20163): Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (UG). Wien: Manz, S. 377, Rz 5. (Hervorhebungen im Original)</ref>
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Die Nichtigerklärung ist immer ein Verwaltungsakt ''nach'' bereits erfolgter Beurteilung. Die (im Anschluss dann für nichtig erklärte) Note muss also bereits in einem elektronischen System eingetragen ''und'' auch dem betroffenen Studierenden kommuniziert worden sein: „Die '''Nichtigerklärung''' nach Abs 2 [von § 73, Anm. Stefan Weber] setzt voraus, dass '''eine Beurteilung bereit erfolgt ist'''; Abs 2 regelt daher '''nicht den Fall''', dass Erschleichungshandlungen '''vor erfolgter Beurteilung''' entdeckt werden.“<ref>PERTHOLD-STOITZNER, Bettina (20163): Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (UG). Wien: Manz, S. 377, Rz 5. (Hervorhebungen im Original)</ref>
    
Die Nichtigerklärung einer Beurteilung z.B. wegen Plagiats kann eine Kaskade nach sich ziehen: Wurde der akademische Grad bereits verliehen, ist dieser auch wegen einer einzigen im Nachhinein für nichtig erklärten Beurteilung nach § 89 UG zu widerrufen. War dieser Grad (etwa ein Mastergrad) wiederum Zulassungsvoraussetzung für ein Doktoratsstudium und wurde dieses bereits abgeschlossen, so ist in der Folge auch der Doktorgrad wegen erschlichener Zulassung zu widerrufen. Ein schwerwiegendes Textplagiat in einer Seminararbeit im Rahmen eines früheren Studiums (als Voraussetzung für ein späteres) kann also sehr schwerwiegende Folgen haben.
 
Die Nichtigerklärung einer Beurteilung z.B. wegen Plagiats kann eine Kaskade nach sich ziehen: Wurde der akademische Grad bereits verliehen, ist dieser auch wegen einer einzigen im Nachhinein für nichtig erklärten Beurteilung nach § 89 UG zu widerrufen. War dieser Grad (etwa ein Mastergrad) wiederum Zulassungsvoraussetzung für ein Doktoratsstudium und wurde dieses bereits abgeschlossen, so ist in der Folge auch der Doktorgrad wegen erschlichener Zulassung zu widerrufen. Ein schwerwiegendes Textplagiat in einer Seminararbeit im Rahmen eines früheren Studiums (als Voraussetzung für ein späteres) kann also sehr schwerwiegende Folgen haben.
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Die Nichtigerklärung von Beurteilungen findet sich analog zum Universitätsgesetz auch im österreichischen Hochschulgesetz (HG), das die Pädagogischen Hochschulen regelt.<ref>§ 45 HG, siehe [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004626 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004626]</ref>
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Die Nichtigerklärung von Beurteilungen findet sich analog zum Universitätsgesetz auch im österreichischen Hochschulgesetz (HG), das die ''Pädagogischen Hochschulen'' regelt.<ref>§ 45 HG, siehe [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004626 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004626]</ref>
Im österreichischen Fachhochschulgesetz (FHG), das die Fachhochschulen regelt, ist hingegen von der „Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten“ die Rede. Dort ist in § 20<ref>§ 20 FHG, siehe [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009895 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009895]</ref> zu lesen:
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Im österreichischen Fachhochschulgesetz (FHG), das die ''Fachhochschulen'' regelt, ist hingegen von der „Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten“ die Rede. Dort ist in § 20<ref>§ 20 FHG, siehe [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009895 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009895]</ref> zu lesen:
    
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Im österreichischen Privathochschulgesetz (PrivHG), das die Privatuniversitäten regelt, findet sich keine entsprechende Bestimmung.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011248 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011248]</ref> Entsprechende Bestimmungen werden sich hier wohl in den einschlägigen Satzungen oder Prüfungsordnungen von Studienrichtungen finden.
 
Im österreichischen Privathochschulgesetz (PrivHG), das die Privatuniversitäten regelt, findet sich keine entsprechende Bestimmung.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011248 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011248]</ref> Entsprechende Bestimmungen werden sich hier wohl in den einschlägigen Satzungen oder Prüfungsordnungen von Studienrichtungen finden.
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Eine Beurteilung kann nicht wegen bloßen Zitierfehlern oder nur sehr wenigen Plagiatsfragmenten für nichtig (oder ungültig) erklärt werden. Es muss sich analog zu § 19 Abs 2a UG um schwerwiegende und vorsätzliche Plagiatsstellen handeln. Dieser Paragraph ermächtigt Universitäten zu Sonderbestimmungen bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von Leistungen:
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Eine Beurteilung kann nicht wegen bloßen Zitierfehlern oder nur sehr wenigen Plagiatsfragmenten für nichtig (oder ungültig) erklärt werden. Es muss sich analog zu § 19 Abs 2a UG um ''schwerwiegende'' und ''vorsätzliche'' Plagiatsstellen handeln. Dieser Paragraph ermächtigt Universitäten zu Sonderbestimmungen bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von Leistungen:
    
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