Von der Nichtigerklärung zu unterscheiden ist die Reaktion auf ein Plagiat oder einer anderen Täuschungshandlung ''vor'' der Beurteilung. Wie diese auszusehen hat (Nicht-Beurteilung, ‚interner‘ Schummelvermerk, ‚öffentlicher‘ Schummelvermerk im Sammelzeugnis oder Beurteilung mit „Nicht genügend“) regelt die Satzung. | Von der Nichtigerklärung zu unterscheiden ist die Reaktion auf ein Plagiat oder einer anderen Täuschungshandlung ''vor'' der Beurteilung. Wie diese auszusehen hat (Nicht-Beurteilung, ‚interner‘ Schummelvermerk, ‚öffentlicher‘ Schummelvermerk im Sammelzeugnis oder Beurteilung mit „Nicht genügend“) regelt die Satzung. |