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Von der Nichtigerklärung zu unterscheiden ist die Reaktion auf ein Plagiat oder einer anderen Täuschungshandlung ''vor'' der Beurteilung. Wie diese auszusehen hat (Nicht-Beurteilung, ‚interner‘ Schummelvermerk, ‚öffentlicher‘ Schummelvermerk im Sammelzeugnis oder Beurteilung mit „Nicht genügend“) regelt die Satzung.
 
Von der Nichtigerklärung zu unterscheiden ist die Reaktion auf ein Plagiat oder einer anderen Täuschungshandlung ''vor'' der Beurteilung. Wie diese auszusehen hat (Nicht-Beurteilung, ‚interner‘ Schummelvermerk, ‚öffentlicher‘ Schummelvermerk im Sammelzeugnis oder Beurteilung mit „Nicht genügend“) regelt die Satzung.
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Die Nichtigerklärung ist immer ein Verwaltungsakt ''nach'' bereits erfolgter Beurteilung. Die (im Anschluss dann für nichtig erklärte) Note muss also bereits in einem elektronischen System eingetragen ''und'' auch dem betroffenen Studierenden kommuniziert worden sein: „Die '''Nichtigerklärung''' nach Abs 2 [von § 73, Anm. Stefan Weber] setzt voraus, dass '''eine Beurteilung bereit erfolgt ist'''; Abs 2 regelt daher '''nicht den Fall''', dass Erschleichungshandlungen '''vor erfolgter Beurteilung''' entdeckt werden.“<ref>PERTHOLD-STOITZNER, Bettina (20163): Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (UG). Wien: Manz, S. 377, Rz 5. (Hervorhebungen im Original)</ref>
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Die Nichtigerklärung ist immer ein Verwaltungsakt ''nach'' bereits erfolgter Beurteilung. Die (im Anschluss dann für nichtig erklärte) Note muss also bereits in einem elektronischen System eingetragen ''und'' auch dem betroffenen Studierenden kommuniziert worden sein: „Die '''Nichtigerklärung''' nach Abs 2 [von § 73, Anm. Stefan Weber] setzt voraus, dass '''eine Beurteilung bereit erfolgt ist'''; Abs 2 regelt daher '''nicht den Fall''', dass Erschleichungshandlungen '''vor erfolgter Beurteilung''' entdeckt werden.“<ref>PERTHOLD-STOITZNER, Bettina (2016<sup>3</sup>): Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (UG). Wien: Manz, S. 377, Rz 5. (Hervorhebungen im Original)</ref>
    
Die Nichtigerklärung einer Beurteilung z.B. wegen Plagiats kann eine Kaskade nach sich ziehen: Wurde der akademische Grad bereits verliehen, ist dieser auch wegen einer einzigen im Nachhinein für nichtig erklärten Beurteilung nach § 89 UG zu widerrufen. War dieser Grad (etwa ein Mastergrad) wiederum Zulassungsvoraussetzung für ein Doktoratsstudium und wurde dieses bereits abgeschlossen, so ist in der Folge auch der Doktorgrad wegen erschlichener Zulassung zu widerrufen. Ein schwerwiegendes Textplagiat in einer Seminararbeit im Rahmen eines früheren Studiums (als Voraussetzung für ein späteres) kann also sehr schwerwiegende Folgen haben.
 
Die Nichtigerklärung einer Beurteilung z.B. wegen Plagiats kann eine Kaskade nach sich ziehen: Wurde der akademische Grad bereits verliehen, ist dieser auch wegen einer einzigen im Nachhinein für nichtig erklärten Beurteilung nach § 89 UG zu widerrufen. War dieser Grad (etwa ein Mastergrad) wiederum Zulassungsvoraussetzung für ein Doktoratsstudium und wurde dieses bereits abgeschlossen, so ist in der Folge auch der Doktorgrad wegen erschlichener Zulassung zu widerrufen. Ein schwerwiegendes Textplagiat in einer Seminararbeit im Rahmen eines früheren Studiums (als Voraussetzung für ein späteres) kann also sehr schwerwiegende Folgen haben.

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