Zwei definitorische Abgrenzungen sollen noch vorgenommen werden: Das hier im Fokus stehende akademische Plagiat (als Verstoß gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis und – in seiner schwerwiegenden Form – mit möglichen studienrechtlichen Konsequenzen) muss vom Plagiat im Sinne einer Urheberrechtsverletzung immer unterschieden werden (andere Rechtsmaterie: einmal Universitätsgesetz, einmal Urheberrechtsgesetz). Auch wird empfohlen, Arbeiten von Ghostwritern nicht als eine Unterform des Plagiats aufzufassen. | Zwei definitorische Abgrenzungen sollen noch vorgenommen werden: Das hier im Fokus stehende akademische Plagiat (als Verstoß gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis und – in seiner schwerwiegenden Form – mit möglichen studienrechtlichen Konsequenzen) muss vom Plagiat im Sinne einer Urheberrechtsverletzung immer unterschieden werden (andere Rechtsmaterie: einmal Universitätsgesetz, einmal Urheberrechtsgesetz). Auch wird empfohlen, Arbeiten von Ghostwritern nicht als eine Unterform des Plagiats aufzufassen. |