Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 11: Zeile 11:  
<p class="box-header">'''Nebenregel 1'''</p>
 
<p class="box-header">'''Nebenregel 1'''</p>
 
<div class="box-content">
 
<div class="box-content">
Arbeiten unterhalb der Qualifikationsstufe von Master-, Magister- und Diplomarbeiten gelten in wissenschaftlichen Texten als nicht zitierwürdig (und sie sind in aller Regel auch gar nicht zitierfähig, da nicht veröffentlicht). Es ist daher zu unterlassen, die Bachelor- und Seminararbeiten anderer Verfasser zu zitieren. Diese Regel steht im Einklang mit der Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche (und künstlerische) Arbeiten nach § 86 Universitätsgesetz<ref>https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&Artikel=&Paragraf=86&Anlage=&Uebergangsrecht=</ref>, also auch hier für Arbeiten ab inkl. der Master-, Magister- und Diplomarbeiten-Ebene. Eine Ausnahme ist die Zitation eigener Seminar- und Bachelorarbeiten in ‚ranghöheren‘ Qualifikationsschriften, wenn aus diesen früheren Seminar- oder Bachelorarbeiten Textteile und mitunter ganze Kapitel übernommen wurden, und wenn…
+
Arbeiten unterhalb der Qualifikationsstufe von Master-, Magister- und Diplomarbeiten gelten in wissenschaftlichen Texten als nicht zitierwürdig (und sie sind in aller Regel auch gar nicht zitierfähig, da nicht veröffentlicht). Es ist daher zu unterlassen, die Bachelor- und Seminararbeiten anderer Verfasser zu zitieren. Diese Regel steht im Einklang mit der Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche (und künstlerische) Arbeiten nach § 86 Universitätsgesetz<ref>https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&Artikel=&Paragraf=86&Anlage=&Uebergangsrecht=</ref>, also auch hier für Arbeiten ab inkl. der Master-, Magister- und Diplomarbeiten-Ebene. Eine Ausnahme ist die Zitation eigener Seminar- und Bachelorarbeiten in „ranghöheren“ Qualifikationsschriften, wenn aus diesen früheren Seminar- oder Bachelorarbeiten Textteile und mitunter ganze Kapitel übernommen wurden, und wenn …
    
* … darauf im eindeutigen Bezug auf den Bereich bzw. Umfang des Übernommenen hingewiesen wird,
 
* … darauf im eindeutigen Bezug auf den Bereich bzw. Umfang des Übernommenen hingewiesen wird,

Navigationsmenü