In einem konkreten Fall ging es um ein Zitat in einem Zeitschriftenaufsatz aus einem Dissertationsgutachten eines bekannten, bereits verstorbenen österreichischen Philosophen. Es handelt sich also um eine Prüfungsunterlage. Es waren die geprüfte Person und die Nachlassverwalterin zu kontaktieren. Nach Kontaktaufnahme wurde entschieden, dass das Gutachten trotz eines interessanten Inhalts nicht zitierfähig ist. Die Lehre daraus ist, dass nicht alles zitiert werden kann. Auch bei der Zitation privater, bilateraler E-Mails ist Vorsicht geboten (Briefgeheimnis, § 118 StGB). | In einem konkreten Fall ging es um ein Zitat in einem Zeitschriftenaufsatz aus einem Dissertationsgutachten eines bekannten, bereits verstorbenen österreichischen Philosophen. Es handelt sich also um eine Prüfungsunterlage. Es waren die geprüfte Person und die Nachlassverwalterin zu kontaktieren. Nach Kontaktaufnahme wurde entschieden, dass das Gutachten trotz eines interessanten Inhalts nicht zitierfähig ist. Die Lehre daraus ist, dass nicht alles zitiert werden kann. Auch bei der Zitation privater, bilateraler E-Mails ist Vorsicht geboten (Briefgeheimnis, § 118 StGB). |